Unsere Satzung

1. PBC Arnstorf e.V. - »Satzung«


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen
1. Pool Billard Club Arnstorf e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnstorf
3. Der Verein ist Mitglied beim Pool Billard Verband Niederbayern-Oberpfalz 1975 e.V. und über dieses auch Mitglied beim Deutschen Pool Billard Bund 1971 e.V. und des Bayerischen Landes Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
4. Der Vereinsjahr ist das des Deutschen Pool Billard Bundes

§ 2 Vereinsfarben und Vereinszeichen

Die Vereinsfarben sind Gelb-Schwarz
Das Vereinszeichen ist:

PBC-Logo-color

§ 3 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er fördert den Pool Billard Sport seiner Mitglieder.
2. Zur Erreichung dieses Zwecken dienen vor allem:
a, die Errichtung und der Erwerb die den Pool-Billard-Sportlichen Ansprüchen genügenden Anlagen und Geräte
b, die Veranstaltung von Pool-Billard-Spielen zu Übungs- und Wettbewerbszwecken
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ereins. Niemand darf durch Ausgaben, die Dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus 9 aktiven und 2 passiven jeweils volljährigen Mitgliedern.
2. Aufnahmefähig ist jede Person mit gutem Leumund, die auch den Satzungen des Deutschen- Pool-Billard-Bundes und des Pool-Billard-Verbandes Niederbayern-Oberpfalz genügen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach Vorschlag des Ausschusses die Monatsversammlung in geheimer Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erst durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme wirksam.

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung
2. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft deinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Die ausübenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das Recht alle Einrichtungen des Vereins eventuell nach Maßgabe einer bestehend Benutzungsordnung zu benutzen. Die Veranstaltungen eines Vereines zu besuchen und die sonst nach in dieser Satzung bestimmten Recht ausüben. Jugendliche haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht.
2. Die unterstützenden Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ausübenden, sie sind jedoch vom aktiven Sportbetrieb ausgeschlossen. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
3. Als auswärtige Mitglieder werden ehemalige ausübende oder unterstützende Mitglieder zugelassen, die nach auswärts verziehen und nur gelegentlich noch zu besuch kommen. Sie haben die Recht unterstützender Mitglieder, besitzen aber kein Stimmrecht.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat nach seinen Kräften und Fähigkeiten dem Vereinszweck zu dienen, die Satzung zu beachten, sich durch tadelloses Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens der Tradition und des Ansehens stets würdig u erweisen und Beiträge pünktlich zu bezahlen.
2. Von den Jugendlichen und aktiven wird eine rege Teilnahme am Sportbetrieb und nach Möglichkeit auch am Training von den aktiven über 30 Jahren eine tatkräftige Unterstützung der Vereinsführung erwartet. Für die Trainigsleute ist die Einhaltung der Trainingsverpflichtung oberstes Gebot.
3. . Bei geringen Verstößen gegen die Mitgliederpflichten können nach vorheriger Anhörung der Betroffenen durch den Ausschuß Geldbußen bis zu 50 DM und Spielsperren bis zu einem Jahr verhängt werden.

§ 8 Beiträge

Die Aufnahmegebühr und die Monatsbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten. Eintretende Mitglieder, die innerhalb der letzten 5 Jahre schon einmal Mitglied eines Pool-Billard-Vereins waren, sowie wieder eintretende Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 2 Mitgliedern, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Die beiden Vorstandsmitglieder sind in das Vereinsregister einzutragen mit der Maßgabe, das jedes Vorstandsmitglied allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Der Vorstand entscheidet in den ihm übertragenen Angelegenheiten durch einstimmigen Beschluß.
4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zur Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 100 DM die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist. Darüber hinaus muß der Vereinsausschuß über nicht genehmigungspflichtige Geschäfte in der Nächsten Sitzung benachrichtigt werden.

§ 10 Vereinsausschuß

1. Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) Dem Vorstand
b) Dem Sportwart
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassier

2. Die Ausschußmitglieder werden unter Berücksichtigung der weiblichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Stellvertretung regelt der Vorstand, der nach Bedarf auch weitere Mitglieder zur Unterstützung einzelner Ausschußpositionen heranziehen kann.
3. Der Ausschuß bildet die Vereinsführung und hat über alle Vereinsangelegenheiten, sowie sie nicht dem Vorstand, der Monats- und Mitgliederversammlung vorbehalten sind zu entscheiden und die Monats- und Mitgliederversammlung vorzubereiten.
4. Der Vorstand kann jederzeit Sachverständige zur Beratung heranziehen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
5. Jedes Mitglied des Ausschusses kann bei grober Vernachlässigung seiner Pflichten von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar im August durchzuführen. Die Einberufung hat mindesten 8 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse unter Angab der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig:
a) zur Entgegennahme der Jahresberichts.
b) Zur Entlastung des Vorstandes der Ausschußmitglieder
c) zur Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) zur Festsetzung der Aufnahmegebühr und der monatlichen Beiträge.
e) zur Genehmigung der Haushaltes.
f) zur Ehrung der Mitglieder.
g) zur Änderung der Satzung, Veräußerung der Vereinsvermögens und Auflösung der Vereins.
3. Für die Wahl des Vorstandes und er einzelnen Ausschußmitglieder kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geheime Abstimmung vorgesehen werden. Über Satzungsänderungen und Veräußerung des Vereinsvermögens kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden werden.

§ 12 Geschäftsgang

1. Soweit nicht anders bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses, der Monatsversammlung und der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
2. Über jede Sitzung und Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und vom letzteren aufzubewahren ist.
3. Die Mitgliederversammlung muß in der Tagespresse mit der für den Vereinssitz größten Auflage angekündigt werden. Sonstige Veröffentlichungen können ebenfalls in der Tagespresse oder mit gesondertem Rundschreiben des Vereins erfolgen.
4. Zeichnungs Befugnis hat außer dem Vorstand
a) der Schriftführer für einfache Schreiben
b) der Kassier im technischen Zahlungsverkehr und für Bestellungen gemäß
Anordnung der Vorstandes oder des von im beauftragten
Wirtschaftsführers und Materialverwalters.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereins an die Gemeinde Arnstorf die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde errichtet am 16. Juli 1989 und in den § 1,2,3 und 13 Geändert am 15.08.1990.